Satzung
„Verein für Leibesübungen Merkur 95 e.V.“ Kleve
in der Fassung vom 24.04.1970
geändert unter VR 211 Amtsgericht Kleve vom 19.10.2006
Satzungsentwurf zur Abstimmung der Jahreshauptversammlung im April 2023: Satzung 2023 – Gegenüberstellung.pdf
§ 1
Name und Sitz des Vereins, Vereinsfarben
Der im Juni 1895 gegründete Verein führt den Namen
„ Verein für Leibesübungen Merkur 95 e.V.“
und hat seinen Sitz in Kleve.
Der Verein ist beim Amtsgericht Kleve unter der Nr. 211 des Vereinsregisters eingetragen.
Die Farben des Vereins sind: SCHWARZ / WEISS
§ 2
Zweck und Aufgaben des Vereins
Zweck des Vereins ist in erster Linie die Pflege und Förderung von Leibesübungen aller Art. Dabei genießen der Leistungssport und die Breitenarbeit gleichen Rang. Daneben misst der Verein, der die Interessen und Belange des Elternhauses, der Kirchen, der Schulen und des Staates anerkennt und respektiert, der jugendpflegerischen Arbeit besondere Bedeutung bei.
Den Mitgliedern stehen zur ordnungsgemäßen Ausübung der im Verein betriebenen Sportarten im Rahmen der bestehenden Fachschaften und Abteilungen der jeweils vorhandenen Anlagen, Einrichtungen und Sportgeräte zur Verfügung.
Durch zeitweilige Bereitstellung seiner Anlagen und Sportgeräte ermöglicht der Verein auch Vereinsfremden den Erwerb des Deutschen Sportabzeichens oder des Jugendsportabzeichens. Soweit erforderlich, stellt der Verein außerdem den Fachverbänden, denen er angeschlossen ist, sowie dem Kreissportbund seine Anlagen und Sportgeräte zur Durchführung von Lehrgängen zur Verfügung.
Kameradschaft und Geselligkeit innerhalb des Vereins sollen durch geeignete Veranstaltungen und Festlichkeiten gepflegt und gefördert werden.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
§ 3
Geschäfts- und Rechnungsjahr
Geschäfts- und Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft
Sofern nicht schwerwiegende Gründe einer Aufnahme in den Verein entgegenstehen, kann Mitglied des Vereins ohne Unterschied der Nationalität, der Konfession und des Standes jeder werden, der die Satzung und die ergänzenden Ordnungen sowie die Satzungen und Ordnungen der Fachverbände, denen der Verein angeschlossen ist, als verbindlich anerkennt.
Die Anmeldung hat schriftlich gegenüber der Vereinsleitung zu erfolgen. Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 14. Lebensjahr sind durch ihre gesetzlichen Vertreter, im Regelfalle durch beide Elternteile, anzumelden. Jugendliche vom vollendeten 14. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit bedürfen zur Anmeldung der schriftlichen Einverständniserklärung ihres gesetzlichen Vertreters.
Über die Ablehnung eines Bewerbers auf Aufnahme in den Verein entscheidet die Vereinsleitung in geheimer Abstimmung mit einfacher Mehrheit. Zu der Sitzung, auf der über die Ablehnung entschieden werden soll, müssen wenigstens 5 Mitglieder der Vereinsleitung anwesend sein.
Für die einzelnen Abteilungen oder Fachschaften kann die Vereinsleitung vorübergehend eine allgemeine Aufnahmesperre aussprechen, wenn ein weiterer Zuwachs die Durchführung eines geordneten Sport- und Übungsbetriebes gefährdet oder sogar unmöglich machen würde.
§ 5
Ehrenmitglieder
Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag der Vereinsleitung durch Beschluss der Mitgliederversammlung Personen ernannt werden, die sich um den Verein oder um die Förderung des Sportes besonderer Verdienste erworben haben. Der Vorschlag der Vereinsleitung muss von wenigstens zwei Dritteln (2/3) ihrer Mitglieder unterstützt werden. Über einen Vorschlag muss innerhalb der Vereinsleitung geheim abgestimmt werden.
Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge. Sie haben zu allen Veranstaltungen des Vereins freien Zutritt und gehören von ihrer Ernennung an dem Vereinsrat an. (vgl. § 12 Abs. 1)
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
– durch Ableben
– durch schriftliche Abmeldung gegenüber der Vereinsleitung
– durch Ausschluss aus dem Verein
Bei Beendigung der Mitgliedschaft durch Abmeldung ist der Beitrag für das laufende Halbjahr voll zu entrichten; d.h. Kündigung kann nur zum 30.06. bzw. 31.12. eines jeden Jahres erfolgen. Die Kündigung muss spätestens 6 Wochen vor Ablauf der vorgenannten Fristen mittels Einschreibebrief erfolgen.
Über den Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein entscheidet die Vereinsleitung in geheimer Abstimmung. Zu der Sitzung, auf der über den Ausschluss entschieden werden soll, müssen wenigstens neun Mitglieder erschienen sein. Von den Erschienenen müssen mindestens zwei Drittel (2/3) für den Ausschluss gestimmt haben.
Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann nur aus einem wichtigen Grund erfolgen, insbesondere,
– wenn sich ein Mitglied eines schweren Verstoßes gegen diese Satzung und die ergänzenden
Ordnungen, gegen die Satzungen und Ordnungen eines Fachverbandes, dem der Verein angeschlossen
ist, gegen die Kameradschaft oder gegen die sportliche Disziplin schuldig gemacht hat; bzw. wenn ein
Mitglied die Interessen oder das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit in erheblichem Maße
geschädigt hat;
– wenn ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung länger als sechs Monate mit der Zahlung des
Beitrages im Rückstand ist.
Dem Mitglied, das ausgeschlossen werden soll, ist in jedem Falle Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. In den im Absatz 4 unter den Buchstaben a und b bezeichneten Fällen soll der Entscheidung über den Ausschluss eine mündliche Verhandlung vorausgehen, zu der das angeschuldigte Mitglied unter Angabe der Gründe mit einer Frist von einer Woche schriftlich zu laden ist. Erscheint das Mitglied trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zur mündlichen Verhandlung, so kann in seiner Abwesenheit entschieden werden. Die Ladung muss einen entsprechenden Hinweis enthalten.
Der Ausschluss ist dem Betroffenen unverzüglich unter Angabe der Gründe durch einen eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Der Ausgeschlossene kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen Berufung einlegen. Die Frist beginnt mit dem dritten Tag nach Aufgabe des den Ausschluss mitteilenden Briefes bei der Post. Ist dieser Tag ein Montag, so endet die Frist erst mit dem Ablauf des fünfzehnten Tages. Die Berufung ist bei der Vereinsleitung oder bei dem Vorsitzenden des Schlichtungsausschusses (vgl. § 13 ) einzulegen. Die Mitteilung über den Ausschluss muss eine entsprechende Belehrung enthalten.
Für das Verfahren vor dem Schlichtungsausschuss gelten die Bestimmungen des Absatzes 5 sinngemäß. Der Schlichtungsausschuss entscheidet endgültig. Der ordentliche Rechtsweg ist ausgeschlossen.
Soweit ein rechtskräftiger Ausschluss wegen schweren Verstoßes gegen die Satzung und Ordnungen eines Fachverbandes oder gegen die Kameradschaft oder die sportliche Disziplin erfolgt ist, ist die Entscheidung dem zuständigen Fachverband unverzüglich mitzuteilen.
§ 7
Beiträge
Über die Beitragshöhe beschließt die Mitgliederversammlung.
Zu einer Änderung der Beitragshöhe ist eine dreiviertel Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Die Vereinsleitung kann aus einem wichtigen Grund ein Mitglied ganz oder teilweise von der Beitragspflicht befristet befreien oder den Beitrag bis zur Höchstdauer von 6 Monaten stunden.
§ 8
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
– die Mitgliederversammlung
– die Vereinsleitung
– der Vorstand
– der Vereinsrat
§ 9
Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist als Gemeinschaft aller dem Verein angehörender Mitglieder das oberste Organ des Vereins.
Sie bestimmt die Richtlinien seiner Arbeit und ist für die Entscheidungen über alle Angelegenheiten, die nicht zu den laufenden Vereinsgeschäften gehören, zuständig. Sie nimmt insbesondere die Berichte der Vereinsleitung und der Kassenprüfer entgegen, erteilt Entlastung, beschließt den Haushaltsplan, setzt die Höhe der Mitgliedsbeiträge fest und tätigt die Wahlen.
§ 10
Die Vereinsleitung
Der Vereinsleitung obliegt die Wahrnehmung aller laufenden Vereinsgeschäfte, die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Entscheidung über Anträge auf Aufnahme in den Verein (vgl. §4 Abs.3). Mitglieder müssen volljährig sein.
Der Vereinsleitung gehören an:
– der Vorsitzende,
– der stellvertretende Vorsitzende,
– der Geschäftsführer,
– der Kassenwart,
– der Sozialwart,
– der Vereinsjugendwart,
– der Vereinssportabzeichenobmann,
– die Fachwarte und die Obleute, bzw. Leiterinnen der im Verein bestehenden Abteilungen.
Die im Absatz 2 unter den Ziffern 1-6 genannten Mitglieder der Vereinsleitung werden von der Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl, auch mehrmalige, ist grundsätzlich zulässig.
Für das Amt des Vereinsjugendwartes haben die Fachschaftsjugendwarte das Vorschlagsrecht.
Der Vereinssportabzeichenobmann wird von den dem Verein angehörenden Sportabzeichenprüfern gewählt und der Mitgliederversammlung benannt. Die Fachwarte sowie die Obleute, bzw. Leiterinnen der im Verein bestehenden Abteilungen, werden von ihrer jeweiligen Fachschaft oder Abteilung gewählt und ebenfalls von der Mitgliederversammlung benannt. Einer Wahl oder auch nur einer Bestätigung der im Absatz 2 unter den Ziffern 7 und 8 bezeichneten Mitglieder der Vereinsleitung durch die Mitgliederversammlung bedarf es nicht.
Scheidet eines der im Absatz 2 unter den Ziffern 2-6 genannten Mitglieder der Vereinsleitung durch Tod, Rücktritt oder Ausschluss aus dem Verein vorzeitig aus seinem Amte aus, so hat der Vorsitzende im Einvernehmen mit den übrigen Mitgliedern der Vereinsleitung ein anderes volljähriges Vereinsmitglied mit der Wahrnehmung der Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu betrauen. Soweit es sich um das Amt des Vereinsjugendwartes handelt, haben auch in diesem Falle die Fachschaftsjugendwarte ein Vorschlagsrecht. Scheidet der Vorsitzende selbst vorzeitig aus seinem Amte aus, so wird dieses bis zur nächsten Mitgliederversammlung vom bisherigen stellvertretenden Vorsitzenden übernommen.
Scheidet ein Fachwart oder ein Abteilungsleiter (eine Abteilungsleiterin) vorzeitig aus seinem Amte aus, so hat die Fachschaft oder Abteilung, die der Ausgeschiedene bisher vertreten hat, einen neuen Fachwart oder Abteilungsleiter zu benennen. Dasselbe gilt bei einem vorzeitigen Ausscheiden des Vereinssportabzeichenobmanns aus dem Amt.
Die Rechte und Pflichten der einzelnen Mitglieder der Vereinsleitung werden, soweit diese Satzung keine Bestimmung darüber enthält, durch die Verwaltungsordnung geregelt.
§ 11
Der Vorstand
Vorstand des Vereins im Sinne de § 26 BGB sind:
– der Vorsitzende,
– der stellvertretende Vorsitzende,
– der Geschäftsführer,
– der Kassenwart.
Zur rechtswirksamen Vertretung des Vereins ist das Zusammenwirken von zweien der vorgenannten Vorstandsmitgliedern erforderlich und ausreichend.
Der Vorstand ist verpflichtet, vor Abschluss eines Rechtsgeschäftes für den Verein einen Beschluss der Vereinsleitung herbeizuführen, wenn der Wert des Geschäftes den Betrag von 1.000,– (eintausend) Euro übersteigt.
Übersteigt der Wert eines Geschäftes den Betrag von 5.000,– (fünftausend) Euro, so ist vor Abschluss des Geschäfts ein Beschluss des Vereinsrates erforderlich.
§ 12
Der Vereinsrat
Der Vereinsrat setzt sich aus der Vereinsleitung und dem Beirat zusammen.
Den Beirat bilden:
– die Mitglieder der Fachschafts- und Abteilungsausschüsse, soweit sie nicht als deren Vorsitzende
Mitglieder der Vereinsleitung sind,
– alle Vereinsmitglieder, die in einem Fach- oder Dachverband, dem der Verein angehört eine Funktion
ausüben, einschließlich der Schiedsrichter oder Kampfrichter der Verbände sowie die dem Verein
angehörenden Sportabzeichenprüfer,
– alle Ehrenmitglieder des Vereins.
Der Vereinsrat nimmt zwischen den Mitgliederversammlungen grundsätzlich alle Rechte der Mitgliederversammlung wahr. Er ist jedoch für die nachstehenden Geschäfte nicht zuständig.
– Entlastungserteilung,
– Wahlen,
– Satzungsänderungen,
– Festsetzung oder Änderung der Höhe der Mitgliedsbeiträge,
– Auflösung des Vereins
§ 13
Der Schlichtungsausschuss
Meinungsverschiedenheiten zwischen Vereinsmitgliedern und Unstimmigkeiten innerhalb des Vereins, die sich auf andere Weise nicht bereinigen lassen, werden durch den Schlichtungsausschuss behandelt. Er ist insbesondere zuständig für die Entscheidung über die Berufung gegen den Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein. (vergl. § 6 Abs. 2)
Der Schlichtungsausschuss setzt sich zusammen aus:
– einem Vorsitzenden und vier Beisitzern, die von der Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von
zwei Jahren gewählt werden, wobei eine Wiederwahl unbeschränkt zulässig ist;
– allen Ehrenmitgliedern des Vereins.
Die gewählten Mitglieder des Schlichtungsausschusses sollen keine andere Funktion im Verein ausüben, sie dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder der Vereinsleitung sein.
Mitglieder des Schlichtungsausschusses sollen im Vereinsleben und in allgemeinen sportlichen Fragen erfahren sein. Der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses soll im Regelfall das vierzigste Lebensjahr vollendet haben; die Beisitzer sollen wenigstens dreißig Jahre alt sein.
Der Schlichtungsausschuss wird nur nach Anrufung tätig. Bei Meinungsverschiedenheiten oder Unstimmigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern können sich diese an den Vorsitzenden des Schlichtungsausschusses mit der Bitte um Vermittlung wenden. Der Vorsitzende hat in diesem Falle den Ausschuss so bald wie möglich einzuberufen.
Der Schlichtungsausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Hat sich die Stimmengleichheit nach einer geheimen Abstimmung ergeben, so muss eine neue Abstimmung durchgeführt werden. Ergibt auch diese Stimmengleichheit, so muss offen abgestimmt werden.
Der Schlichtungsausschuss kann:
– eine Empfehlung an die Vereinsleitung oder den Vereinsrat aussprechen,
– in der Sache selbst entscheiden.
Entscheidungen des Schlichtungsausschusses sind endgültig und unanfechtbar.
Der Schlichtungsausschuss ist nicht befugt, einen Beschluss der Vereinsleitung aufzuheben, soweit es sich nicht um den Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein handelt. Er kann jedoch den Vollzug eines Beschlusses der Vereinsleitung aussetzen und eine erneute Behandlung des Gegenstandes durch den Vereinsrat anordnen. In diesem Falle ist der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses zur nächsten Tagung des Vereinsrates einzuladen, damit er die Auffassung des Ausschusses vortragen und begründen kann.
§ 14
Fachschaften, Abteilungen, Fachschafts- und Abteilungsausschüsse
Im Rahmen des allgemeinen Vereinslebens sind die im Verein bestehenden Fachschaften und Abteilungen in der Gestaltung ihres Wettkampf- und Übungsbetriebes selbständig und an Weisung der Vereinsleitung nicht gebunden. Soweit einer Fachschaft oder Abteilung durch den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Haushaltsplan für bestimmte Aufgaben und Zwecke ein fester Betrag bereitgestellt worden ist, kann die Fachschaft oder Abteilung diesen Betrag ohne Mitwirkung der Vereinsleitung verfügen. Soweit eine Zweckbindung ausgesprochen ist, ist sie jedoch genau zu beachten.
Jede Fachschaft oder Abteilung wählt ihren Ausschuss selbst. Er soll im Regelfall aus höchstens fünf Mitgliedern bestehen, falls die Abteilung oder Fachschaft nicht mehr als einhundert Mitglieder umfasst. Er muss mindestens aus dem Fachwart bzw. Abteilungsleiter und einem Stellvertreter bestehen. Der Stellvertreter hat das Recht und die Pflicht, im Falle der Verhinderung des Fachschafts- oder Abteilungsleiters an den Sitzungen der Vereinsleitung teilzunehmen.
Falls eine Abteilung oder Fachschaft jugendliche Mitglieder umfasst, müssen außer dem Fachwart oder Abteilungsleiter ein Fachschaftsjugendwart und je ein Vertreter (Sprecher) der männlichen und weiblichen Jugendlichen gewählt werden. Der Vertreter (Sprecher) der Jugendlichen wird von diesen gewählt.
Der Fachschaftsjugendwart kann gleichzeitig Stellvertreter es Fachwartes sein.
§ 15
Der Sportabzeichenausschuss
Der Sportabzeichenausschuss setzt sich aus allen dem Verein angehörenden Prüfern für das deutsche Sportabzeichen und das Jugendsportabzeichen zusammen.
§ 16
Jugendausschuss, Mitspracherecht der Jugendlichen
Dem Jugendausschuss gehören an:
– der Vereinsjugendwart als Vorsitzender,
– die Fachschaftsjugendwarte,
– je ein Vertreter (Sprecher) der männlichen und weiblichen Jugendlichen jeder Fachschaft.
Den, dem Verein angehörenden, Jugendlichen wird in allen sie betreffenden Angelegenheiten ein angemessenes Mitspracherecht eingeräumt. Zur Sicherung dieses Mitspracherechtes haben die jugendlichen Vertreter im Jugendausschuss volles Stimmrecht. Im übrigen sind Arbeit und Aufgaben des Jugendausschusses durch die Jugendordnung geregelt.
§ 17
Einberufung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung tritt wenigstens einmal im Jahre und zwar möglichst innerhalb des ersten Jahresdrittels zusammen (Jahreshauptversammlung = ordentliche Mitgliederversammlung). Form und Frist der Einladung zur Jahreshauptversammlung:
– Mitteilung an die Presseorgane
– Mitteilung an die Abteilungs- und Übungsleiter mittels Aushang im Vereinsheim/Halle
– die Einladung hat spätestens 3 (drei) Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung zu erfolgen.
Sofern sich die Notwendigkeit dazu ergibt, kann der Vorsitzende jederzeit im Einvernehmen mit den übrigen Mitgliedern der Vereinsleitung eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies von wenigstens 1/10 (einem Zehntel) der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Gründe beim Vorsitzenden schriftlich beantragt wird.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu beurkunden.
§ 18
Stimmrecht
In der Mitgliederversammlung haben alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, volles Stimmrecht. Jugendliche Mitglieder haben Stimmrecht nur insoweit, als die Angelegenheit über die abgestimmt werden soll, die Jugendlichen betrifft, z.B. bei der Wahl des Vereinsjugendwartes.
§ 19
Kassenprüfer
Soweit auf der Jahreshauptversammlung die in § 10 Abs.2 Ziffern 1-6 genannten Mitglieder der Vereinsleitung gewählt werden müssen, sind gleichzeitig für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer und ein Ersatzmann zu wählen. Einmalige Wiederwahl eines Kassenprüfers ist zulässig. Mitglieder der Vereinsleitung können nicht gleichzeitig Kassenprüfer sein.
§ 20
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur von der zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ (drei Vierteln) der erschienen Mitglieder beschlossen werden. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. Und 2. Vorsitzende als Liquidatoren des Vereins bestellt.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes, fällt das Vermögen an die Stadt Kleve, die es unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 21
Satzungsänderungen; Änderung der Ordnungen
Satzungsänderungen können nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Anträge auf Änderung der Satzung müssen schriftlich eingereicht und begründet werden. Für eine Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von ¾ (drei Vierteln) der erschienen Mitglieder erforderlich
Satzungsänderungen müssen seitens des Amtsgerichtes beurkundet werden.
Änderung der diese Satzung ergänzenden Ordnung können außer durch die Mitgliederversammlung auch durch den Vereinsrat beschlossen werden. In jedem Falle ist zu einer Änderung der Ordnungen eine Mehrheit von ¾ (drei Vierteln) der erschienen Mitglieder erforderlich.